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Der
Staat fördert Stiftungen durch besondere steuerliche Vergünstigungen.
Damit wird ein Engagement in die von der Stiftung angestrebten Ziele
belohnt. Außerdem ermöglicht es die Steuerersparnis dem Stifter, seine
Zuwendungen an die Stiftung reichlicher zu bemessen.
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Als
Zuwendung bezeichnet die Steuergesetzgebung alle Arten
und Formen einer Vermögensübertragung auf die Stiftung. Eine
Zuwendung kann in Form von Geld oder in Form anderer Sachwerte
wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen,
Sammlungen (Briefmarken, Münzen o.ä.) geleistet werden.
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Eine
Spende ist eine Zuwendung, die im Jahr der Übertragung
in voller Höhe für den Stiftungszweck eingesetzt werden kann
(und auch muss).
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Eine
Zustiftung ist ein Vermögenswert, der dem
Stiftungskapital zugeschlagen wird. Dem Stiftungszweck stehen
die Erträgnisse der Zustiftung zur Verfügung.
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Ein
Darlehen ist eine Zuwendung, die noch nicht endgültig
in das Vermögen der Stiftung übergeht, sondern es wird ein
Vorbehalt vereinbart, es gegebenenfalls zurückfordern zu
können. weitere Infos
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Spenden
an Stiftungen haben Sinn, wenn die normalen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten
schon ausgeschöpft sind und die zusätzlichen Vergünstigungen einer
Stiftung in Anspruch genommen werden sollen.
Für
Spenden direkt an die Gemeinde gilt, dass sie bis zu einer Grenze
von 5% der steuerpflichtigen Gesamteinkünfte des Spenders steuerfrei
bleiben.
Zuwendungen an die Stiftung (Spenden und Zustiftungen) können zusätzlich
zu diesem Rahmen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden bis
zu einer Höhe von 20.450.- Euro pro Jahr.
In den ersten 12 Monaten ab Gründung einer Stiftung können sogar bis
zu 307.775.- Euro steuerlich geltend gemacht werden mit der
weiteren Sonderheit, diesen Betrag auf Antrag auf zehn Jahre verteilen zu
können.
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Da
Spenden an die Gemeinde und Zuwendungen an die Stiftung letztlich beide
der Gemeindearbeit zugute kommen, wäre folgendes Vorgehen sinnvoll:
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Gelder,
die für
Unterstützung aktueller Projekte gedacht sind, sollten bis zur
5-%-Grenze direkt der Gemeinde gespendet werden.
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Darüber hinausgehende Beträge
können an die Stiftung gespendet werden. Diese Gelder werden von der
Stiftung direkt an die Gemeinde weitergeleitet. Bis zu einer Höhe von
20.450. € können sie dann vom Spender steuerlich geltend gemacht
werden.
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Gelder,
die zur
Absicherung der Zukunft gedacht sind und Sachwerte sollten der
Stiftung als Zustiftung zur Verfügung gestellt werden.
Auch
die Zustiftung als Vermächtnis in einem Testament wird steuerlich gefördert.
Die Stiftung als Erbe ist von der Erbschaftsteuer befreit. Die
Erbschaftsteuer entfällt auch, wenn Erben das Vermögen oder Teile davon
innerhalb von 24 Monaten auf die Stiftung übertragen. Dabei sind
bestimmte Auflagen denkbar, wenn sie sich in einem Rahmen halten, der von
der Stiftung geleistet werden kann.
Mit
diesen Erläuterungen können naturgemäß nur sehr allgemeine Hinweise
gegeben werden. Wenn Sie weitere Informationen wünschen oder individuelle
Sonderregelungen anstreben, sollten Sie sich an das Gemeindebüro (Tel.
06131-320972) oder an die Stiftung wenden. Ansprechpartner wäre Herr
Gerhard Kruse (Tel. 06131-672026).
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