Information zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Stiftungen

Der Staat fördert Stiftungen durch besondere steuerliche Vergünstigungen. Damit wird ein Engagement in die von der Stiftung angestrebten Ziele belohnt. Außerdem ermöglicht es die Steuerersparnis dem Stifter, seine Zuwendungen an die Stiftung reichlicher zu bemessen.

  • Als Zuwendung bezeichnet die Steuergesetzgebung alle Arten und Formen einer Vermögensübertragung auf die Stiftung. Eine Zuwendung kann in Form von Geld oder in Form anderer Sachwerte wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Sammlungen (Briefmarken, Münzen o.ä.) geleistet werden.

  • Eine Spende ist eine Zuwendung, die im Jahr der Übertragung in voller Höhe für den Stiftungszweck eingesetzt werden kann (und auch muss).

  • Eine Zustiftung ist ein Vermögenswert, der dem Stiftungskapital zugeschlagen wird. Dem Stiftungszweck stehen die Erträgnisse der Zustiftung zur Verfügung.

  • Ein Darlehen ist eine Zuwendung, die noch nicht endgültig in das Vermögen der Stiftung übergeht, sondern es wird ein Vorbehalt vereinbart, es gegebenenfalls zurückfordern zu können. weitere Infos

Spenden an Stiftungen haben Sinn, wenn die normalen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten schon ausgeschöpft sind und die zusätzlichen Vergünstigungen einer Stiftung in Anspruch genommen werden sollen.

Für Spenden direkt an die Gemeinde gilt, dass sie bis zu einer Grenze von 5% der steuerpflichtigen Gesamteinkünfte des Spenders steuerfrei bleiben. 

Zuwendungen an die Stiftung (Spenden und Zustiftungen) können zusätzlich zu diesem Rahmen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden bis zu einer Höhe von 20.450.- Euro pro Jahr.
In den ersten 12 Monaten ab Gründung einer Stiftung können sogar bis zu 307.775.- Euro steuerlich geltend gemacht werden mit der weiteren Sonderheit, diesen Betrag auf Antrag auf zehn Jahre verteilen zu können.

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Da Spenden an die Gemeinde und Zuwendungen an die Stiftung letztlich beide der Gemeindearbeit zugute kommen, wäre folgendes Vorgehen sinnvoll:

  • Gelder, die für Unterstützung aktueller Projekte gedacht sind, sollten bis zur 5-%-Grenze direkt der Gemeinde gespendet werden. 

  • Darüber hinausgehende Beträge können an die Stiftung gespendet werden. Diese Gelder werden von der Stiftung direkt an die Gemeinde weitergeleitet. Bis zu einer Höhe von 20.450. € können sie dann vom Spender steuerlich geltend gemacht werden.

  • Gelder, die zur Absicherung der Zukunft gedacht sind und Sachwerte sollten der Stiftung als Zustiftung zur Verfügung gestellt werden.

Auch die Zustiftung als Vermächtnis in einem Testament wird steuerlich gefördert. Die Stiftung als Erbe ist von der Erbschaftsteuer befreit. Die Erbschaftsteuer entfällt auch, wenn Erben das Vermögen oder Teile davon innerhalb von 24 Monaten auf die Stiftung übertragen. Dabei sind bestimmte Auflagen denkbar, wenn sie sich in einem Rahmen halten, der von der Stiftung geleistet werden kann.

Mit diesen Erläuterungen können naturgemäß nur sehr allgemeine Hinweise gegeben werden. Wenn Sie weitere Informationen wünschen oder individuelle Sonderregelungen anstreben, sollten Sie sich an das Gemeindebüro (Tel. 06131-320972) oder an die Stiftung wenden. Ansprechpartner wäre Herr Gerhard Kruse (Tel. 06131-672026).

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aktualisiert am  22.06.2011