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Satzung der Stiftung
Brote und Fische
Eine Stiftung für die
Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz
vom 9. November
2003
in der Fassung vom 14.04.2008
§ 1 Name, Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 5 Stiftungsorgane
§ 6
Stiftungsversammlung
§ 7 Kuratorium
§ 8
Treuhandverwaltung
§ 9 Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung
§ 10
Anfallberechtigung
§ 1 Name, Rechtsform
(1)
Die Stiftung führt den Namen "Brote und Fische".
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung
in der treuhänderischen Verwaltung der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz
und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
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(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Ev.
Auferstehungsgemeinde Mainz
(3)
Der Stiftungszweck wird erfüllt durch die Bereitstellung von Geldmitteln.
Diese dürfen nur für solche Vorhaben und Aufwendungen der
Auferstehungsgemeinde zur Verfügung gestellt werden, die zu deren
Aufgaben zählen und von steuerlichen Vorschriften als
kirchlichen Zwecken dienend anerkannt werden.
(4)
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln.
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
a) dem Anfangsvermögen in Höhe von 10.000.- Euro (in Worten zehntausend Euro)
sowie
b) weiteren Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
(2)
Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen
Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen
Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen
verwendet werden.
(1) Die Erträge
des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die
Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58
Nr.7 und Nr. 12 AO.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(1) Organe der
Stiftung sind die Stiftungsversammlung und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
(1) Der
Stiftungsversammlung gehören alle Stifterinnen und Stifter,
Zustifterinnen und Zustifter an.
(2) Das Stimmrecht steht allen Personen gemäß Abs. 1 zu,
die mindestens 500.- Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Mehrere
Zustiftungen werden zusammengerechnet.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen
kann die Erblasserin oder der Erblasser eine natürliche Person bestimmen,
die der Stiftungsversammlung angehören soll; für diese Person gilt
Absatz 2 sinngemäß.
(4) Das Kuratorium hat die Stiftungsversammlung jährlich über
die Arbeit der Stiftung zu unterrichten.
(5) Das Kuratorium
hat die Stiftungsversammlung mindestens einmal jährlich mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen und in der Ladung anzugeben, ob
in der Versammlung die Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums ansteht. Die
Stiftungsversammlung ist vom Kuratorium zu leiten. Die
Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu
erstellen, das vom Leiter der Sitzung und zwei anwesenden Mitgliedern der
Stiftungsversammlung zu unterzeichnen ist.
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(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der
Stiftungsmittel.
(2) Das Kuratorium besteht aus drei oder fünf
Mitgliedern, die zu einem Kirchenvorstand wählbar sein müssten. Die
Stiftungsversammlung legt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des
Kuratoriums fest.
(3) Die Stiftungsversammlung wählt ein Mitglied des Kuratoriums, wenn dieses
aus drei Mitgliedern besteht, sonst zwei Mitglieder. Der Kirchenvorstand
der Ev. Auferstehungsgemeinde Mainz wählt die übrigen Mitglieder des
Kuratoriums.
(4) Die Amtszeit
der gewählten Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederwahl
ist möglich. Bei der Wahl des ersten Kuratoriums beträgt die Amtszeit
des von der Stiftungsversammlung gewählten Mitglieds oder der Mitglieder
zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein
neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds
gewählt. Nach dem Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Wahl
des neuen Kuratoriums im Amt.
(5) Die Mitglieder
des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz
der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden geleitet. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die vorstehenden Formalitäten
brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder
darauf verzichten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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(1) Die Ev.
Auferstehungsgemeinde Mainz verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von
ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen
des Kuratoriums und wickelt die Maßnahmen ab.
(2) Der
Kirchenvorstand legt dem Kuratorium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung mit folgendem Inhalt vor:
a)
Vermögensübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember.
b) Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
c) Zustiftungen zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens,
d) Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des
Stiftungszwecks,
e) Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks.
(1) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer
anderen Stiftung oder die Aufhebung sind nur zulässig, wenn sie wegen
einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse notwendig oder die Erfüllung
des Stiftungszwecks unmöglich ist.
(2) Der Beschluss erfordert die absolute Mehrheit
aller Mitglieder der Stiftungsversammlung.
(3) Die Umwandlung, die Zusammenlegung mit einer
anderen Stiftung und die Aufhebung bedürfen der Genehmigung durch die
Kirchenverwaltung.
Im Fall der
Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Ev.
Auferstehungsgemeinde Mainz.
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